Ryanair-Flugpersonal unterliegt teilweise italienischem Sozialversicherungsrecht
Ein Teil des Ryanair-Flugpersonals, das täglich eine Dreiviertelstunde auf einem italienischen Flughafen arbeitet, unterliegt den italienischen Vorschriften für soziale Sicherheit. Das gelte für die Arbeitnehmer ohne Entsendebescheinigung, erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg. Der für sie vorgesehene Raum auf dem Flughafen Bergamo gelte als Zweigstelle von Ryanair. (Az. C-33/21)
Es ging um einen Streit zwischen der irischen Airline und den italienischen Behörden. Diese verlangten rückwirkend die Zahlung von Sozial- und Unfallversicherungsbeiträgen. Das italienische Gericht wollte wissen, was für diejenigen Beschäftigten gilt, die normalerweise an Bord der Flugzeuge arbeiten, keine Entsendebescheinigung E 101 haben und sich während der Arbeitszeit nur 45 Minuten auf italienischem Boden aufhalten.
Der EuGH erklärte nun, dass von einer Zweigstelle beschäftigtes Flugpersonal einer Airline mit Sitz im EU-Ausland den Rechtsvorschriften des Landes unterliege, in dem die Zweigstelle liegt. Wer in zwei Mitgliedstaaten arbeite, falle unter die Vorschriften seines Wohnortes, wenn dort der wesentliche Teil der Arbeit stattfinde.
Ob dies hier Italien sei, müsse das italienische Gericht prüfen, erklärte der EuGH. Er wies auf eine neue Norm hin: Demnach gilt für Flugpersonal derjenige Ort als Heimatbasis, wo es normalerweise seine Dienstzeit beginnt und beendet und die Fluglinie nicht für die Unterbringung verantwortlich ist. Der Raum für die Ryanair-Besatzungen auf dem Flughafen sei eine solche Heimatbasis.
Im konkreten Fall muss nun das italienische Gericht entscheiden. Es ist dabei an die Rechtsauslegung des EuGH gebunden.
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